Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der Anwendung KI-Label, betrieben von CoreGnition UG (haftungsbeschränkt), Leopoldstraße 31, 80802 München.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
Bei der Zugangsanfrage bestätigt der Kunde ausdrücklich, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und gibt den Namen des Unternehmens an. Der Betreiber darf auf die Richtigkeit dieser Angabe vertrauen.
KI-Label ist ein Dokumentationswerkzeug. Es unterstützt dabei, den Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen zu erfassen, ihn anhand hinterlegter Regeln rechtlich einzuordnen, Kennzeichnungstexte zu erzeugen und einen Prüfbericht zu erstellen.
Die rechtliche Einordnung erfolgt regelbasiert und deterministisch. Gleiche Eingaben führen zu gleichen Ergebnissen. Jedes Ergebnis wird mit einer Prüfsumme über die Eingaben, der Fassung des Regelwerks und dem zugrunde gelegten Rechtsstand gespeichert.
3.1 Art der Leistung
Der Betreiber erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG und keine Rechtsberatung. Die Anwendung wendet ein zuvor erstelltes, veröffentlichtes Regelwerk schematisch auf diejenigen Angaben an, die der Kunde selbst eingibt. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls findet nicht statt und ist nicht geschuldet.
3.2 Abgrenzung im Einzelnen
3.3 Nachvollziehbarkeit
Jede Einordnung wird zusammen mit der Fassung des Regelwerks, dem zugrunde gelegten Rechtsstand und einer Prüfsumme über die Eingaben gespeichert. Der Kunde kann damit jederzeit nachvollziehen, auf welcher Grundlage ein Ergebnis entstanden ist, und es eigenständig überprüfen oder überprüfen lassen.
3.4 Verbleibende Verantwortung
Für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten ist allein der Kunde verantwortlich. Für die verbindliche Beurteilung von Zweifelsfällen, für die Vertretung gegenüber Behörden und für Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite ist anwaltlicher Rat einzuholen. Der Betreiber weist hierauf ausdrücklich hin.
Die Einordnung beruht ausschließlich auf den Angaben, die der Kunde selbst eingibt. Unrichtige, unvollständige oder veraltete Angaben führen zu unrichtigen Ergebnissen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Angaben aktuell zu halten und bei Änderungen seines KI-Einsatzes erneut zu prüfen.
Der Website-Scan wertet ausschließlich den ausgelieferten Quelltext aus. Er kann KI-Systeme nicht erkennen, die serverseitig arbeiten, über einen Tag Manager nachgeladen werden oder erst im Browser aufgebaut werden. Ein Ergebnis ohne Fund ist keine Bestätigung, dass kein KI-System eingesetzt wird.
Das hinterlegte Regelwerk bildet den zum jeweiligen Stichtag recherchierten Rechtsstand ab. Rechtsprechung, Leitlinien und Aufsichtspraxis können sich ändern. Der Betreiber schuldet keine fortlaufende Aktualisierung in Echtzeit.
5.1 Ausgewiesener Rechtsstand
Jede Einordnung weist den Rechtsstand aus, auf dessen Grundlage sie erstellt wurde. Maßgeblich ist stets dieser ausgewiesene Stand, nicht der Zeitpunkt der Verwendung des Ergebnisses durch den Kunden. Bereits erstellte Einordnungen bleiben unverändert erhalten, damit nachvollziehbar bleibt, auf welcher Grundlage sie entstanden sind.
5.2 Pflege als Bemühensschuld
Der Betreiber beobachtet Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689, der Leitlinien der Europäischen Kommission sowie der veröffentlichten Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis und passt das Regelwerk in angemessener Frist an. Eine Anpassung innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung einer Änderung, die die abgebildeten Pflichten erheblich berührt, wird angestrebt; ein Anspruch auf Anpassung innerhalb dieser Frist besteht nicht.
Diese Pflege ist eine Bemühensschuld. Der Betreiber schuldet weder eine bestimmte Bearbeitungszeit noch die Vollständigkeit der Auswertung sämtlicher Rechtsquellen. Eine Anpassung in Echtzeit oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung ist nicht geschuldet und wird nicht zugesichert.
5.3 Keine Garantie
Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB wird nicht übernommen. Sie bedarf der ausdrücklichen und gesonderten Erklärung in Textform unter Verwendung des Wortes „Garantie". Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.
5.4 Unterrichtung und Neubewertung
Wird das Regelwerk in einer Weise geändert, die bestehende Einordnungen des Kunden berühren kann, unterrichtet der Betreiber den Kunden in Textform und stellt die Möglichkeit einer erneuten Bewertung bereit. Der Kunde ist gehalten, seine Angaben bei jeder wesentlichen Änderung seines KI-Einsatzes sowie vor einer Verwendung des Prüfberichts gegenüber Dritten erneut zu prüfen.
Der Betreiber bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit, schuldet jedoch keine ununterbrochene Erreichbarkeit. Unterbrechungen durch Wartung, Störungen beim Rechenzentrumsbetreiber oder Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers begründen keinen Mangel.
Planbare Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mit angemessenem Vorlauf angekündigt.
Die Erstellung des Prüfberichts setzt keine dauerhafte Verfügbarkeit voraus. Der Kunde kann seine Dokumentation jederzeit ausleiten und außerhalb der Anwendung aufbewahren.
Die Anwendung wird derzeit im Rahmen einer Einführungsphase unentgeltlich bereitgestellt. Ein Anspruch auf dauerhaft unentgeltliche Nutzung besteht nicht.
Die Einführung einer Vergütung wird mit einer Frist von mindestens sechs Wochen in Textform angekündigt. Der Kunde kann bis zum Wirksamwerden ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ohne ausdrückliche Zustimmung zur Vergütung endet die Nutzung; eine automatische Umstellung in ein entgeltliches Verhältnis findet nicht statt.
Für entgeltliche Nutzung gilt: Die Vergütung wird für die vereinbarte Laufzeit im Voraus in Rechnung gestellt und ist innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug fällig. Ohne gesonderte Vereinbarung beträgt das Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsstellung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Erteilt der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat, kündigt der Betreiber den Einzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstag in Textform an; die Frist für die Vorabankündigung wird insoweit auf einen Tag verkürzt. Die Ankündigung kann in der Rechnung enthalten sein. Wird eine Lastschrift aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund zurückgegeben, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Entgelte.
8.1 Gegenstand der Leistung und Grenzen der Zusicherung
Der Betreiber schuldet die vertragsgemäße technische Anwendung des jeweils hinterlegten Regelwerks auf die vom Kunden eingegebenen Angaben. Für Programmfehler, durch die das Regelwerk entgegen seiner vorgesehenen Implementierung angewandt wird, haftet der Betreiber nach Maßgabe der nachstehenden Absätze. Er schuldet nicht, dass Behörden oder Gerichte die im Regelwerk abgebildete Auslegung teilen.
Zu unterscheiden sind daher zwei Sachverhalte:
8.2 Unbeschränkte Haftung
Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Einfache Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
8.4 Höchstbetrag
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Zweifache der für die Nutzung im betreffenden Vertragsjahr geschuldeten Vergütung, mindestens jedoch auf 5.000 Euro und höchstens auf 50.000 Euro. Wird die Anwendung unentgeltlich bereitgestellt, gilt ein Betrag von 5.000 Euro. Für Datenverlust ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
8.5 Bußgelder und behördliche Maßnahmen
Adressat der Transparenzpflichten nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist allein der Kunde. Der Betreiber übernimmt diese Pflichten nicht und tritt nicht an die Stelle des Kunden. Bußgelder, Zwangsgelder und vergleichbare Sanktionen, die gegen den Kunden verhängt werden, beruhen auf dessen eigener Pflichtenstellung. Eine Haftung des Betreibers hierfür kommt nur in den Fällen des Absatzes 8.2 und im Rahmen der Absätze 8.3 und 8.4 in Betracht.
8.6 Mitverantwortung des Kunden
Beruht ein Schaden auf unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktualisierten Angaben des Kunden, auf der Nichtbeachtung von Hinweisen der Anwendung oder auf der Verwendung eines Prüfberichts entgegen § 5.4, so entfällt die Haftung des Betreibers insoweit. § 254 BGB bleibt unberührt.
8.7 Verjährung
Ansprüche wegen einfach fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt für Ansprüche wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den weiteren in Absatz 8.2 genannten Fällen.
8.8 Persönliche Haftung
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
Die vom Kunden eingegebenen Daten bleiben seine Daten. Soweit dabei personenbezogene Daten Dritter verarbeitet werden, etwa Namen von Beschäftigten, ist der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher und der Betreiber Auftragsverarbeiter. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO wird mit Vertragsschluss automatisch Bestandteil dieses Vertrags. Ein gesonderter Abschluss ist nicht erforderlich.
Der Kunde kann seine Dokumentation jederzeit selbst über die Berichtsfunktion ausleiten. Nach Vertragsende bleibt der Zugang zur Ausleitung noch 90 Tage bestehen. Danach werden die Inhalte gelöscht. Für das Änderungsprotokoll gilt die im Auftragsverarbeitungsvertrag beschriebene Sonderregelung.
Dem Kunden wird empfohlen, den Prüfbericht bei jeder wesentlichen Änderung seines KI-Einsatzes zu erzeugen und außerhalb der Anwendung aufzubewahren.
Während der unentgeltlichen Einführungsphase kann jede Partei den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen.
Bei entgeltlicher Nutzung beträgt die Laufzeit ein Jahr ab Bereitstellung. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
Der Betreiber kann diese Bedingungen ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder an Änderungen des Leistungsumfangs erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann ihnen zustimmen. Stimmt er nicht zu, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Ist die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen aus zwingenden rechtlichen Gründen oder wegen wesentlicher technischer Änderungen, die eine Fortführung objektiv unmöglich machen, nicht möglich, kann der Betreiber den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderung kündigen; bereits im Voraus gezahlte Vergütung wird anteilig erstattet.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.