Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten erreichen. Jede erklärt die Rechtslage allgemein und nennt die Fundstelle. Was für Ihren Betrieb konkret gilt, hängt davon ab, wie Sie KI einsetzen. Das beantwortet die Prüfung.
Ja, in aller Regel. Wer ein KI-System betreibt, das mit Menschen spricht, muss dafür sorgen, dass die Person das erkennt. Das gilt für den Chatbot auf der Website genauso wie für einen Telefonassistenten.
WeiterlesenNicht jedes KI-Bild. Entscheidend ist, ob es reale Personen, Gegenstände oder Ereignisse zeigt und dabei den Eindruck erweckt, echt zu sein. Ein rein erfundenes Motiv löst die Offenlegungspflicht aus Art. 50 Abs. 4 nicht aus.
WeiterlesenMeistens nicht. Die Pflicht greift nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Produktbeschreibungen, Werbetexte und Newsletter über das eigene Unternehmen gehören nicht dazu.
WeiterlesenFür die Pflicht macht es keinen Unterschied, wo Sie veröffentlichen. Ein KI-Bild in einem LinkedIn-Beitrag unterliegt denselben Regeln wie eines auf Ihrer Website. Der Unterschied liegt darin, wo der Hinweis stehen muss.
WeiterlesenWer ein fremdes KI-Werkzeug einsetzt, ist Betreiber. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen bereitstellt. Die allermeisten mittelständischen Unternehmen sind Betreiber, und daran hängen andere Pflichten.
WeiterlesenBei Verstößen gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 sieht die Verordnung Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.
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