Müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden?

Nicht jedes KI-Bild. Entscheidend ist, ob es reale Personen, Gegenstände oder Ereignisse zeigt und dabei den Eindruck erweckt, echt zu sein. Ein rein erfundenes Motiv löst die Offenlegungspflicht aus Art. 50 Abs. 4 nicht aus.

Der entscheidende Begriff: Deepfake

Die Verordnung verlangt eine Offenlegung für Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die bestehende Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse darstellen und einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Diese Definition ist weiter, als der umgangssprachliche Begriff vermuten lässt.

Ein Produktfoto, das es so nie gab, aber ein reales Produkt zeigt, kann darunter fallen. Eine offensichtlich künstlerische Illustration in der Regel nicht. Ein Avatar-Video mit dem Gesicht Ihres Geschäftsführers fällt darunter, auch wenn er zugestimmt hat.

Veröffentlichung ist Voraussetzung

Die Pflicht knüpft an das Veröffentlichen an. Entwürfe, interne Präsentationen und Bildmaterial, das Ihr Haus nicht verlässt, sind nicht betroffen.

Veröffentlicht heißt: zugänglich für Personen außerhalb Ihres Unternehmens. Website, Social Media, Newsletter, Anzeigen und Kundenschreiben gehören dazu.

Die Ausnahme für Kunst und Satire

Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen oder satirischen Werken ist die Offenlegung abgeschwächt: Sie muss in geeigneter Weise erfolgen, ohne die Darstellung des Werks zu beeinträchtigen. Für die Werbung eines Mittelständlers greift das in aller Regel nicht.

Was der Anbieter schuldet und was Sie

Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2, also das technische Wasserzeichen in der Datei, schuldet der Anbieter des KI-Systems. Für diese Nachrüstung gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Ihre eigene Offenlegungspflicht als Betreiber gilt dagegen seit dem 2. August 2026, ohne Übergangsfrist. Beides wird häufig verwechselt.

Häufige Fragen

Muss ich ein KI-Bild kennzeichnen, das keine echte Person zeigt?

Häufig nicht. Die Offenlegungspflicht aus Art. 50 Abs. 4 greift bei Inhalten, die bestehende Personen, Orte oder Ereignisse darstellen und als echt erscheinen könnten. Ein frei erfundenes Motiv erfüllt das meist nicht.

Wo muss der Hinweis stehen?

So, dass er beim Betrachten des Inhalts wahrnehmbar ist. Bei einem Bild auf der Website eine Bildunterschrift, bei einem Beitrag auf Social Media der Beitragstext selbst. Ein Vermerk im Profil genügt nicht.

Gilt das auch für nachträglich bearbeitete Fotos?

Wenn eine reale Aufnahme wesentlich verändert wird, kann die Pflicht greifen. Wo die Schwelle genau liegt, ist noch nicht abschließend geklärt; im Zweifel sollte man kennzeichnen und die Entscheidung dokumentieren.

Und was gilt für Ihren Betrieb?

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein. Welche Pflichten für Ihre Werkzeuge gelten, hängt davon ab, wie Sie sie einsetzen. KI-Label prüft das für jeden Einsatz einzeln und liefert die Begründung mit, bis zum Absatz der Verordnung.

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Weitere Antworten

Stand: 08. August 2026. Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlage ist der Text der Verordnung (EU) 2024/1689 und die Leitlinien der Europäischen Kommission.